Aufgrund europarechtlicher Vorschriften in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es Arbeitgebern verboten, Schwerbehinderte gegenüber gesunden Arbeitnehmern zu diskriminieren. Dies bezieht sich sowohl auf die Einstellung und den beruflichen Aufstieg als auch auf die Kündigung. Sollten Indizien dafür sprechen, dass ein Arbeitgeber einen Schwerbehinderten gegenüber einem nicht behinderten Arbeitnehmer benachteiligt, kann dieser Schadensersatz verlangen.
Haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf Zusatzurlaub?
Ja! Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr. Arbeitet der Schwerbehinderte mehr bzw. weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, so ist der Zusatzurlaub entsprechend anzupassen. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen, die einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben davon unberührt. Den schwerbehinderten Beschäftigten gleichgestellte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Es gilt besonderer Kündigungsschutz
Für schwerbehinderte Beschäftigte gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Danach muss der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes anfordern, bevor er eine Kündigung wirksam gegenüber seinem schwerbehinderten Arbeitnehmer erklären kann.
Müssen schwerbehinderte Beschäftigte Mehrarbeit leisten?
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Mehrarbeit die Arbeit, die über die normale werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind hiervon auf ihr Verlangen hin zu befreien.
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